Split-Screen-Werbung
Werbung kann auch zeitgleich mit anderen Inhalten gezeigt werden, sich also den Bildschirm mit den eigentlichen Inhalten teilen. In diesem Fall muss der Werbeteil aber deutlich als solcher gekennzeichnet werden und in einem deutlich abgetrennten Teil des Bildschirms gezeigt werden.
Bei Kindersendungen und bei Übertragungen von Gottesdiensten ist Split-Screen-Werbung verboten.
weitere Informationen: §§ 7 Abs. IV; 58 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziffer 7 Werberichtlinien

