Jugendmedienschutz
Im Bereich des Jugendschutzes greift ebenso wie beim Rundfunk das System der kontrollierten Selbstkontrolle. Bestimmte Internetanbieter wie z.B. Suchmaschinen oder Anbieter deren Angebote jugendgefährdende Inhalte (z.B. Pornografie) enthalten, müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen (§ 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, PDF) . Außerdem wurde auch hier eine Freiwillige Selbstkontrolle, die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM), eingerichtet, die die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde kontrollieren soll.
Ebenfalls wie beim Rundfunk steht neben dieser Selbstkontrolle die Kontrolle durch die Kommission für Jugerndmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sowie den Schutz der Menschenwürde überwacht. Unterstützt wird die KJM durch jugendschutz.net und durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Werden Verstöße von der KJM festgestellt, so beschließt die KJM die entsprechenden Sanktionen. Die Durchsetzung der Sanktionen ist Aufgabe der Landesmedienanstalt, in deren Bundesland der Internetanbieter seine Niederlassung hat.
Außerhalb des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde sowie des Datenschutzes liegt die inhaltliche Kontrolle entweder bei der Landesmedienanstalt oder aber einer anderen Einrichtung des Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich der Sitz des Anbieters befindet.
Sorgfaltspflichten nach § 19 MStV
Berichterstattung und Informationssendungen müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Standards journalistischer Sorgfalt für die Print-, Rundfunk und Onlinemedien werden in dem Pressekodex, dem Regelwerk des Deutschen Presserats, festgelegt. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischen Qualitätsstandards sichern sollen. Dazu gehört unter anderem:
- die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten
- Werbung und Redaktion zu trennen
- nicht einseitig zu berichten
- die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen
- Berichterstattung und Kommentar zu trennen
Während für Printmedien der Deutsche Presserat zuständig ist, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Pressekodex im privaten Rundfunk durch die Landesmedienanstalten. Auch journalistisch-redaktionelle Telemedien müssen diese Standards einhalten. Hierfür haben die Medienanstalten ein Merkblatt auf Grundlage des § 19 Medienstaatsvertrag (MStV). (PDF) erarbeitet. Journalistisch-redaktionelle Telemedien können sich für die Einhaltung der journalistischen Grundsätze auch einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Die Anerkennung derartige freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen wird zuvor von den Medienanstalten vorgenommen.
Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten
Der Leitfaden Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten (PDF) der Medienanstalten enthält grundlegende Hilfestellungen und Regelungen zu den Kennzeichnungs- und Trennungspflichten bei Werbung in Social-Media-Angeboten wie Instagram, Twitter, Facebook, YouTube, TikTok, Twitch etc. und sonstigen Internetseiten wie zum Beispiel Blogs.
Er konzentriert sich auf Fragen des Medienrechts, blendet das Wettbewerbsrecht aber nicht aus. Die Trennung und Kennzeichnung von Werbung dient dem Erhalt der Medien- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit und Integrität medialer Angebote, der Glaubwürdigkeit und Authentizität der Anbieter und dem Schutz der Nutzer vor Irreführung.
Sie ist im Medienstaatsvertrag (MStV) und im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Was heißt das für einzelne Social-Media-Angebote? Wie ist eine solche Kennzeichnung medienrechtlich umzusetzen?
Dazu gibt dieser Leitfaden die notwendigen Hilfestellungen (PDF).
Gewinnspiele auf Social-Media-Angeboten
Viele Anbieter von Social-Media-Kanälen veranstalten bei Instagram, YouTube & Co. Gewinnspiele. Auch wenn es sich um kostenlose Gewinnspiele handelt, gibt es einige Dinge zu beachten.
Grundsätzlich gilt: Gewinnspiele müssen transparent gestaltet sein. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Nutzer nicht schaden. Wer ein Gewinnspiel veranstaltet, muss die Nutzer über bestimmte Dinge informieren. Entscheidende Fragen sind: Was ist zu tun? Wie lange geht’s? Wer darf mitmachen?
Leitfaden Gewinnspiele auf Social-Media-Angeboten (PDF) (befindet sich zur Zeit in der Überarbeitung und Anpassung an den MStV).