Jugendschutz

Illustration: Kind schaut auf Bildschirm.Jugendliche und vor allem Kinder haben ihre Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt. Gerade durch die Medien können sie mit Inhalten in Kontakt kommen, die eher für Erwachsene bestimmt sind und dementsprechend von Kindern und Jugendlichen schlecht oder gar nicht verarbeitet werden können. Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, diese negativen Einflüsse so gering wie möglich zu halten und somit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Medieninhalte lassen sich hierfür in drei Kategorien unterteilen:

1. Sendezeiten / Altersstufen

Hier geht es um die sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte, die einen negativen Einfluss auf die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können. Unter anderem sind dies Angebote mit schockierenden, bedrohlichen oder ängstigenden Inhalten, die bei Kindern und Jugendlichen eine übermäßige psychische Belastung hervorrufen können.

Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, also zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Je nachdem, ob eine Sendung auf kleine Kinder, auf jüngere oder auch auf ältere Jugendliche eine beeinträchtigende Wirkung hat, muss der Rundfunkveranstalter eine geeignete Sendezeit wählen. Sendungen, die für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden und müssen als solche angekündigt werden. Meistens wird mit dem Satz:“ Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren“ darauf hingewiesen. Sendungen für Zuschauer ab 18 Jahren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und werden ebenfalls entsprechend gekennzeichnet.

Der Rundfunkveranstalter kann aber auch jugendschutzrelevante Sendungen mittels gesonderter Jugendschutzsperren (Jugendschutzcode) verschlüsseln.

Im Internet sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen wie Jugendschutzprogramme oder/und technische Mittel vorgesehen.

Weitere Informationen: § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF).

2. Bedingt zulässige Angebote

Pornografische sowie bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen lediglich im Internet und auch nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.

Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Alters­verifikations­systeme (AV-Systeme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt.

Weitere Informationen: § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF).

3. Unzulässige Angebote

Absolut unzulässig im Rundfunk und im Internet sind insbesondere:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Verherrlichung oder Verharmlosung grausamer, unmenschlicher Gewalt
  • Kriegsverherrlichung
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.

Weitere Informationen: § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (PDF).